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1. Abschluss des Reisevertrages
1.1
Mit der Reiseanmeldung auf der Grundlage des jeweils gültigen
Prospektes oder der maßgeblichen Sonderausschreibung (Sonderangebote,
Flyer u. ä.) bietet der Kunde TO den Abschluss eines Reisevertrages
verbindlich an.
1.2
Die Reiseanmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich
oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischer
Buchung bestätigt TO den Eingang unverzüglich auf elektronischem
Weg.
1.3
Der Reisevertrag kommt durch die Angebotsannahme (Reisebestätigung/Rechnung)
der TO in Hamburg zustande und bedarf keiner bestimmten Form. Bei
oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird TO dem Kunden eine
schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist
TO nicht verpflichtet, wenn die Buchung weniger als 7 Werktage vor
Reisebeginn erfolgt.
1.4
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung/Rechnung vom Antrag
des Kunden ab, so ist die Reisebestätigung/Rechnung der TO
als Ablehnung des Kundenangebotes verbunden mit einem neuen Angebot
anzusehen, an das TO für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist.
Bei kurzfristigen Buchungen - weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn
- beträgt die Bindungsfrist 2 Tage. Der Reisevertrag kommt
auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde
innerhalb der Bindungsfrist TO die Annahme durch ausdrückliche
Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
1.5
Der Reisevertrag kommt zwischen TO und dem Anmelder zustande. Der
Anmelder hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden,
für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen
ein zu stehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6
Reisebüros und Buchungsstellen treten ausschließlich
als Vermittler der Reise auf und sind nicht befugt Zusicherungen
zu machen, die den vereinbarten Leistungsinhalt des Reisevertrages
abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von
TO hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.7
Orts- und Hotelprospekte, die nicht von TO herausgegeben werden,
sind für TO und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich,
soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden
zum Gegenstand der Reiseausschreibung bzw. zum Inhalt der Leistungspflicht
von TO gemacht wurden.
1.8
Der Kunde hat TO umgehend davon in Kenntnis zu setzen, wenn er die
erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugscheine, Leistungsgutscheine
etc.) spätestens 5 Werktage vor Reiseantritt nicht erhalten
hat. In diesem Fall werden die Reiseunterlagen, Zahlungseingang
bei TO vorausgesetzt, sofort per Kurier zugesandt.
2.
Bezahlung
2.1
Mit Zustandekommen des Reisevertrages kann vom Kunden Zahlung nur
dann gefordert werden, wenn ihm ein Sicherungsschein im Sinne von
§§ 651 k BGB ausgehändigt worden ist. Bei Vertragsabschluss
und nach Erhalt des Sicherungsscheines hat der Kunde eine Anzahlung
in Höhe von 20% des Reisepreises pro Person zu leisten.
2.2
28 Tage vor Reiseantritt ist die Restzahlung fällig, sofern
der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr
aus den in Ziffer 7.b genannten Grund abgesagt werden kann. Bei
kurzfristigen Reisen, die ab dem 14. Tag vor Reisebeginn gebucht
werden, ist der volle Reisepreis nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung
und des Sicherungsscheines sofort fällig.
2.3
Bei Stornierungen des Reisevertrags werden die anfallenden Stornierungsbeträge
sofort fällig.
2.4
Die Reiseunterlagen werden ausschließlich nach erfolgter Gutschrift
des gesamten Reisepreises auf dem Konto von TO ausgehändigt
oder zugesandt.
2.5
Bei verspätetem Zahlungseingang werden die Reiseunterlagen
per Express zugestellt, die Kosten der Zustellung gehen zu Lasten
des Kunden.
2.6
Soweit die Buchungsstelle des Kunden nicht zum Inkasso berechtigt
ist, sind Zahlungen mit befreiender Wirkung an diese Buchungsstelle
nicht möglich. Der Kunde riskiert bei einer Zahlung den Reisepreis
erneut an TO zahlen zu müssen. Sollte auf der Reisebestätigung/Rechnung
der Vermerk KUNDENDIREKTINKASSO erscheinen, ist das Reisebüro/die
Buchungsstelle nicht zum Inkasso berechtigt.
2.7
Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend
den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist TO berechtigt,
nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten
und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer
5.2 zu belasten.
3.
Leistungen
3.1
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich auschließ-
lich aus der Leistungsbeschreibung von TO, die zum Zeitpunkt der
Reisebestätigung im Prospekt von TO enthalten ist sowie aus
den entsprechenden Angaben in der Reisebestätigung. Soweit
in der entscheidenden Reisebestätigung von TO hinsichtlich
des Reisegrundpreises auf ein Sonderangebot ausdrücklich Bezug
genommen wird, gelten für den Umfang der von TO zu erbringenden
Reiseleistungen nur die Leistungsbeschreibungen für dieses
Sonderangebot; hierbei kann es sich um Leistungseinschränkungen
im Vergleich zum Inhalt des Prospektes handeln.
3.2
Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern,
bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung durch TO.
3.3
TO behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten,
erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss
eine Änderung der Angaben in der jeweiligen Leistungsbeschreibung
zu erklären, über die der Kunde vor der Buchung informiert
wird.
4.
Leistungs- und Preisänderungen
4.1
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und die von TO nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit jene nicht erheblich sind und
den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Ansprüche des Kunden bleiben unberührt, soweit
die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.2
TO ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen
oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ggf.
wird TO dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen
Rücktritt von der Reise anbieten. Im Falle einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt,
unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn TO in
der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden
aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich
nach Erhalt der Erklärung durch TO über die Änderung
der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber
geltend zu machen.
5.
Preisanpassung
TO
behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im
Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben
für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren
oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
5.1
Erhöhen sich die bei Abschluß des Reisevertrages bestehende
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann
der TO den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung
erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann TO vom
Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten
durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den
Einzelplatz kann TO vom Kunden verlangen.
5.2
Werden die bei Abschluß des Reisevertrages bestehenden Abgaben
wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber TO erhöht,
so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag
heraufgesetzt werden.
5.3
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluß des
Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden,
in dem sich die Reise dadurch für TO verteuert hat.
5.4
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluß
und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die
zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluß
noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluß für TO
nicht vorhersehbar waren.
5.5
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises
hat TO den Kunden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen
ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen
von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt ohne Gebühren vom
Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn TO in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot
anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach
der Mitteilung der TO über die Preiserhöhung dieser gegenüber
geltend zu machen.
6.
Rücktritt durch den Kunden
Der
Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Der Rücktritt ist gegenüber Transorient Touristik GmbH/Borsteler
Chaussee 85-99a/22453 Hamburg zu erklären. Falls die Reise
über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt
auch diesem gegenüber erklärt werden.
6.1
Rücktritts-, Umbuchungs- und weitere Vertragsänderungserklärungen
sind grundsätzlich formlos möglich. Aus Beweisgründen
und im eigenen Interesse empfehlen wir, die Änderungserklärungen
schriftlich zu erklären.
6.2
Bei Reiserücktritt werden grundsätzlich folgende pauschalierte
Reiserücktrittskosten des Reisepreises pro Person ohne Nachweis
berechnet:
bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises
ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40% des Reisepreises
ab 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
ab 6. bis 2. Tag vor Reiseantritt 65% des Reisepreises
ab dem 1. Tag vor Reiseantritts
und bei Nichtantritt der Reise 75% des Reisepreises
6.3
Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, TO nachzuweisen,
dass TO überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden
entstanden ist, als die geforderte Pauschale.
6.4
TO behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen
eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem
Falle ist TO verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter
Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen,
anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern
und zu belegen.
7.
Umbuchungen
7.1
Ein Anspruch des Kunden, nach Vertragsabschluss, auf Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts,
der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluggesellschaft
besteht nicht. Sollen auf Wunsch des Kunden nach Vertragsabschluss
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des
Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart
oder der Fluggesellschaft vorgenommen werden, wird von TO bei Einhaltung
nachstehender Fristen ein prozentuales Umbuchungsentgelt pro Kunden
erhoben:
a) bei Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften bis 22 Tage
vor Reiseantritt 30% vom Reisepreis pro Person
b) bei anderen Reisearten, Nur-Hotel oder Nur Landarrangement bis
22 Tage vor Reiseantritt 30% vom Reisepreis pro Person
7.2
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der unter 7.1a/b
genannten Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag
gemäß Ziffer 6.2 zu den genannten Bedingungen und gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden. Dieses gilt nicht bei Umbuchungswünschen,
die nur geringfügige Kosten verursachen.
7.3
Umbuchungswünsche/Änderungen, die nur geringfügige
Kosten verursachen, werden mit € 30 pro Person in Rechnung
gestellt. Geringfügige Änderungen sind z.B.: Änderung
der Verpflegungsleistung, der Zimmerkategorie oder Ähnliches.
8.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt
der Kunde aus von TO nicht zu vertretenden Gründen einzelne
Leistungen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden
auf anteilige Rückerstattung. TO wird sich jedoch um Erstattung
bei dem jeweiligen Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung
entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen
handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.
9.
Rücktritt und Kündigung durch Transorient Touristik GmbH
TO
kann in folgenden Fällen vor Reiseantritt vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Reiseantritt den Reisevertrag kündigen:
a)
ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde die Durchführung
der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch TO/Agentur vor Ort nachhaltig
stört oder wenn der Kunde sich in solchem Masse vertragswidrig
verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt
ist. Kündigt TO, so behält TO den Anspruch auf den Reisepreis.
TO rechnet jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen an, die aus
einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
Leistungen erlangt werden, einschl. der von den Leistungsträgern
gut gebrachten Beträge.
b)
bis 27 Tage vor Reiseantritt wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl
unter der Voraussetzung, dass in der jeweiligen Reiseausschreibung
die Mindestteilnehmerzahl beziffert wird sowie der Zeitpunkt bis
zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden
spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, genannt
ist. In der Reisebestätigung muss deutlich lesbar auf diese
Angaben hingewiesen werden. Wird die Reise aus diesem Grund nicht
durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete
Zahlungen unverzüglich zurück.
10.
Kündigung wegen „Höherer Gewalt“
Wird
die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
so können sowohl der Kunde als auch TO den Reisevertrag unter
Einhaltung der Vorschriften des § 651 j BGB kündigen.
Wird der Vertrag nach § 651 j BGB Absatz 1 gekündigt,
so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3/Sätze 1 und
2, Abs.4/ Satz 2 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen
fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
11.
Haftung von Transorient Touristik GmbH
11.1
TO haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns
für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige
Auswahl und Überwachung des Leistungsträgers und die ordnungsgemäße
Erbringung der bestätigten Reiseleistungen auf der Grundlage
des Prospektes.
11.2
TO haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung
betrauten Personen.
12.
Obliegenheiten des Kunden
12.1
Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht,
kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, TO
einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt
er dieses schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht
ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos
ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Tritt ein Mangel
auf oder fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, ist der Kunde verpflichtet,
unverzüglich gegenüber der Reiseleitung vor Ort, deren
Daten auf dem, dem Kunden bereits vor Reiseantritt ausgehändigten,
Hotelgutschein stehen, anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung nicht vorhanden
- keine Hinweise auf dem Hotelgutschein - sind etwaige Reisemängel
dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben:
Telefon:
040.51 48 900 • Fax: 040.51 48 700
Montag – Freitag: 09.00 – 19.00 Uhr MEZ
Samstag: 10.00 – 18.00 Uhr MEZ
Sonntag: 11.00 – 18.00 Uhr MEZ
e-mail: info@transorient.de
TO
kann die Abhilfe auch in der Weise schaffen, dass eine gleichwertige
oder höhere Ersatzleistung erbracht wird, soweit dies für
den Kunden zumutbar ist. Zur Abhilfe ist TO nicht verpflichtet,
wenn der Reisemangel bewusst wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurde bzw. die Abhilfe eine unzulässige Vertragsänderung
darstellt. Die örtliche Reiseleitung ist beauftragt, für
Abhilfe zu sorgen, sofern dieses möglich ist. Sie ist jedoch
nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
12.2
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in
§ 615c BGB bezeichneten Art nach § 615e BGB oder aus wichtigem,
TO erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er
TO zuvor eine angemessene Frist zu setzen. Dies gilt nur dann nicht,
wenn Abhilfe unmöglich ist oder von TO verweigert wird oder
wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes,
dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt
wird.
12.3
Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Kunde
verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alles ihm
Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen
und eventuell entstehenden Schaden so gering wie möglich zu
halten. Insbesondere hat er TO auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam
zu machen.
12.4
Sofern das Gepäck des Kunden bei Flugreisen verloren geht,
beschädigt wird oder nicht rechtzeitig ankommt, muss der Kunde
unbedingt und unverzüglich eine schriftliche Schadensanzeige
(P.I.R.) an Ort und Stelle bei der Fluggesellschaft, die die Beförderung
durchgeführt hat, vornehmen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust
binnen 7 Tagen, bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen nach
Aushändigung, zu erstatten. TO übernimmt keine Haftung
für den Verlust bzw. die Beschädigung von Wertgegenständen
oder Geld im aufgegebenen Gepäck, wenn jene bei der Aufgabe
des Gepäckstücks auf dem Flugschein nicht ausdrücklich
vermerkt worden sind. In sonstigen Fällen ist TO zu verständigen.
13.
Beschränkung der Haftung
13.1
Die vertragliche Haftung von TO für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt:
a) sofern ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig
herbeigeführt wird oder
b) soweit TO für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens des Leistungsträgers verantwortlich
ist.
13.2
Die deliktische Haftung von TO für Sachschäden, die nicht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme
gilt jeweils je Kunde je Reise. Möglicherweise darüber
hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck
nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung
unberührt.
13.3
Dem Kunden wird in jedem Fall im eigenen Interesse der Abschluss
einer Reiseunfall- und Reisegepäck- sowie Reisekrankenversicherung
empfohlen. Für seine Ansprüche aus dem mit einer Versicherungsgesellschaft
geschlossenen Vertrag ist nicht TO, sondern die Hanse Merkur Versicherungsgesellschaft
zuständig, auch wenn das Hanse Merkur Versicherungspaket von
TO angeboten worden ist.
13.4
TO haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen und Sachschäden
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Ausstellungen,
Sportangebote, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen
Ausgangs und Zielort), wenn diese Leistungen in der Ausschreibung
und der Buchungsbestätigung als Fremdleistung so eindeutig
gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht
Bestandteil der Reiseleistungen von TO sind. TO haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom
ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort,
Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung
während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung
von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von
TO ursächlich geworden sind.
13.5
Ein Schadensersatzanspruch gegen TO ist insoweit beschränkt
oder ausgeschlossen, als auf Grund internationaler Übereinkommen
oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die
von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden
sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend
gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen
ist.
14.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Eine
vor Ort erstattete Mängelanzeige dient in der Regel zur Abhilfe
und ersetzt eine Geltendmachung von Ansprüchen nach Reiseende
nicht.
14.1
Alle Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reise, einschließlich solcher aus Rückgewähr
eines Teils des Reisepreises z.B. auf Grund einer Stornierung, müssen
vom Kunden Frist wahrend innerhalb eines Monats nach vertraglich
vorgesehener Beendigung der Reise ausschließlich gegenüber
TRANSORIENT Touristik GmbH, Borsteler Chaussee 85-99a Haus 12, 22453
Hamburg, angemeldet werden. Dies gilt jedoch nicht für die
Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen
bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen
gemäß Ziffer 10.5. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust,
binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung,
zu melden. Leistungsträger, Reiseleitungen, andere örtliche
Vertretungen und die vermittelnden Reisebüros sind nicht bevollmächtigt
die Anspruchsanmeldung des Kunden zu verfassen oder zur Weiterleitung
an TO entgegenzunehmen. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn diesbezügliche
Erklärung des Kunden vor ihrem Ablauf TO zugeht, es sei denn,
dem Kunden wird es aus einer Fallgestaltung unverschuldet unmöglich
die Frist einzuhalten.
14.2
Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB
verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem
Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben
zwischen dem Kunden und TO Verhandlungen über den Anspruch
oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die
Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder TO die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens
3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
15.
Informationspflichten über die Identität
des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Laut
EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist TO
verpflichtet, den Kunden über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu
erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu
informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft
noch nicht fest, so ist TO verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft
bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug
durchführen wird bzw. werden. Sobald TO weiss, welche Fluggesellschaft
den Flug durchführen wird, muss der Kunde informiert werden.
Wechselt die dem Kunden genannte Fluggesellschaft, muss TO den Kunden
unverzüglich darüber unterrichten. Die „Black List“
der Fluggesellschaften ist unter www.transorient.de abrufbar.
16.
Pass-, Visa-, Einreise- und Gesundheitsbestimmungen
16.1
TO wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen
Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen
von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss
sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt
unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das
zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen,
dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller
Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit)
vorliegen.
16.2
Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen
der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen
sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile,
die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die
Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies
gilt nicht, wenn TO schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert
hat.
16.3
TO haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn
der Kunde TO mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass
TO eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
17.
Aufrechnungsverbot
Der
Kunde ist nicht berechtigt gegen Ansprüche auf Zahlung des
vereinbarten Reisepreises die Aufrechnung zu erklären, es sei
denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt.
18.
Rechtswahl
Auf
das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und TO findet ausschliesslich
deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
Soweit bei Klagen des Kunden gegen TO im Ausland für die Haftung
von TO dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet
bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art,
Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich
deutsches Recht Anwendung.
19.
Gerichtsstand
19.1
Der Kunde kann TO nur am Sitz des Unternehmens verklagen. Gerichtsstand
ist Hamburg.
19.2
Für Klagen von TO gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden
maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner
des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Hamburg vereinbart.
19.3
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen
internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem
Kunden und TO anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden
ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare
Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört,
für den Kunden günstiger sind als die genannten Bestimmungen
oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
20.
Datenschutz
Personenbezogene
Daten, die der Reisende TO im Rahmen der Abwicklung der Reisebuchung
zur Verfügung stellt, sind gemäß Bun-desdatenschutzgesetz
gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.
21.
Allgemeine Bestimmungen
Die
Unwirksamkeit der einzelnen Bestimmungen des Reisevertrages und
dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages
und dieser Bedingungen zur Folge. Mit der Veröffentlichung
neuer Prospekte verlieren alle früheren Publikationen über
gleich lautende Reiseziele und Termine ihre Gültigkeit.
22. Gültigkeit des Kataloges
Der vorliegende Katalog hat eine Gültigkeit vom
01.11.06 bis zum 30.04.07
23. Sitz und Amtsgericht
Transorient Touristik GmbH
Borsteler Chaussee 85–99A/Haus 12
22453 Hamburg
Hamburg, HRB 43431
STAND: AUGUST 2006
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